Satzung des Bundespokals
Letzte Änderung am 10. Dezember 2009 um 23:28, durch Uli
Die Richtlinien des Volleyball-Bundespokals vom 23. August 1990
Präambel
Im Jahre 1987 hat die damalige AOK Recklinghausen (heute Regionaldirektion Recklinghausen, Bottrop, Gelsenkirchen der AOK Westfalen-Lippe) den Volleyball-Bundespokal der AOK ins Leben gerufen. Es ist die Zielsetzung dieses Turniers, ein möglichst breit gestreutes Teilnehmerfeld aus dem gesamten Bundesgebiet zusammenzuführen, um auf sportlicher Basis das Zusammengehörigkeitsgefühl der AOK-MitarbeiterInnen überregional zu stärken. Dieses Ziel soll auch zukünftig der Leitgedanke eines jeden Bundespokals sein.
§ 1 – Allgemeines
Das Bundespokalturnier findet einmal jährlich statt. Der Ausrichter (§ 2) ist für die Durchführung des Bundespokals verantwortlich. Es ist ein Gebot der Fairness und der Kollegialität, den Ausfall eines Bundespokalturniers zu verhindern.
§ 2 – Turnierausrichter
Der Bundespokalsieger ist im folgenden Jahr Ausrichter des Bundespokalturniers.
Gewinnt eine AOK mehrmals unmittelbar hintereinander das Bundespokalturnier, ist im folgenden Jahr die nächstplatzierte AOK Ausrichter des Bundespokals. Welche AOK das folgende Turnier ausrichtet, ist möglichst nach Abschluss des Turniers im Rahmen der Abendveranstaltung bekannt zu geben. Stellt sich am Turniertag oder
später heraus, dass diese AOK das Turnier nicht ausrichten kann, ist sie für die Benennung eines neuen Turnierausrichters verantwortlich. Dazu nimmt sie – der Reihe nach – Kontakt mit den nächstplatzierten AOKs auf. Sollten bei der Benennung des neuen Turnieausrichters Probleme auftreten, ist die AOK Westfalen-Lippe, Regionaldirektion Recklinghausen, Bottrop, Gelsenkirchen (BSG Volleyball), einzuschalten.
Die AOK Westfalen-Lippe, Regionaldirektion Recklinghausen, Bottrop, Gelsenkirchen(BSG Volleyball), behält sich als Gründer des Volleyball-Bundespokalturniers das Recht vor, abweichend von Abs. 1 und 2 das Bundespokalturnier als Jubiläumsturnier (25-jähriges oder ein Vielfaches davon) auszurichten. Sie stimmt sich dazu rechtzeitig mit dem Ausrichter des jeweils vorhergehenden Bundespokals ab. Sollte die AOK Westfalen-Lippe, Regionaldirektion Recklinghausen, Bottrop, Gelsenkirchen (BSG Volleyball), das Jubiläumsturnier ausrichten, erhält der Sieger des dem Jubiläumsturnier vorhergehenden Bundespokals das Recht, in den Fällen des Abs. 2 und 3 vorrangig als Ausrichter eines Bundespokals benannt zu werden.
§ 3 – Turnierteilnehmer
Der Volleyball-Bundespokal ist ein Turnier für Mixed-Mannschaften, an dem neben AOK-MitarbeiterInnen auch unternehmensfremde SportlerInnen teilnehmen können, sofern sie Mitglied einer AOK-Betriebssportgemeinschaft sind. Entsprechend der in der Präambel genannten Zielsetzung dieses Turniers muss es sich allerdings bei mindestens der Hälfte der eingesetzten SpielerInnen einer Mannschaft um AOK MitarbeiterInnen handeln. Bei Nichteinhaltung dieser Quote oder Einsatz von anderen SpielerInnen ist die betreffende Mannschaft zu disqualifizieren. Der Ausrichter kann von jeder Mannschaft eine von dem Personalratsvorsitzenden der AOK unterschriebene Teilnehmerliste verlangen, die die Bestätigung enthält, dass es sich bei den Teilnehmern um AOK-MitarbeiterInnen bzw. Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft handelt. SpielerInnen, die nicht MitarbeiterInnen der AOK sind, sind als solche kenntlich zu machen. Macht der Ausrichter von diesem Recht Gebrauch, hat er dies den teilnehmenden AOKs rechtzeitig mitzuteilen. Der Ausrichter ist in begründeten Einzelfällen verpflichtet, die Einhaltung des Abs. 1 durch eine Mannschaft nachträglich per Teilnehmerliste nach Satz 1 zu überprüfen. Wird der Verstoß gegen Abs. 1 festgestellt, kann der Ausrichter die Platzierung nachträglich ändern. Eine maximale Spielerzahl je Mannschaft sollte nicht festgelegt werden. Dies richtet sich jedoch nach den organisatorischen Möglichkeiten des Ausrichters. Während des Spiels dürfen nicht mehr als 3 männliche Spieler eingesetzt werden. Der Einsatz von mehr als 3 weiblichen Spielern ist dagegen möglich. Abweichungen hiervon sind unzulässig und haben die Disqualifikation zur Folge.
§ 4 – Turnierleitung
Der Ausrichter stellt die Turnierleitung. Bei Zweifelsfragen, Einsprüchen etc. unterwerfen sich alle Teilnehmer der Entscheidung der Turnierleitung. Der Ausrichter kann Vertreter der teilnehmenden Mannschaften in die Turnierleitung berufen.
§ 5 – Turnierablauf
Der Ausrichter organisiert den Turnierablauf. Der Turniersieger und die weiteren Platzierung sollen möglichst über Vor- und Zwischenrundengruppen (kein K.-o.-System) durch Endspiele ermittelt werden.
Die Turnierleitung stellt Spielbedingungen auf. Diese regeln z.B. den Spielmodus (Spieldauer, Auszeiten etc.). Sie sind nachrangig gegenüber diesen Richtlinien. Werden Spiele auf Zeit durchgeführt, wird nur ein Satz gespielt. Die Punkte werden durchgezählt, ggf. über 25 hinaus. Mit dem Abpfiff ist das Spiel zu beenden. Der Ball wird nicht mehr zu Ende gespielt. Für einen Sieg gibt es zwei Punkte, für ein Unentschieden einen Punkt. Bei Spielen auf Zeit im K.-o.-System wird bei Unentschieden weitergespielt, bis eine Mannschaft mit 2 Bällen führt.
Gruppenerster ist die Mannschaft mit den meisten Punkten. Bei Punktgleichheit entscheidet die Balldifferenz. Bei gleicher Punktzahl und Balldifferenz entscheiden die erzielten Bälle. Darüber hinaus entscheidet die Münze.
§ 6 – Auszeichnungen
Die Auszeichnung durch Pokale, Urkunde, etc. obliegt dem Ausrichter. Es sollten jedoch mindestens die ersten drei Plätze mit einem Pokal ausgestattet werden. Der Turniersieger erhält zudem den Bundespokal. Der erste Bundespokal wurde von der AOK Recklinghausen gestiftet. Anlässlich der Jahrtausendwende stiftete die AOK Chemnitz den jetzigen Wanderpokal. Dieser wird als ständiger Wanderpokal ausgespielt. Er verbleibt jeweils für ein Jahr im Besitz der AOK, die ihn gewonnen hat. Die betreffende AOK hat dafür zu sorgen, dass der Pokal mit ihrem Namen versehen wird und rechtzeitig vor Beginn des folgenden Turniers dem Ausrichter zur Verfügung steht. Der von der AOK Chemnitz gestiftete Wanderpokal kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der AOK Westfalen-Lippe, Regionaldirektion Recklinghausen, Bottrop, Gelsenkirchen (BSG Volleyball), ausgewechselt werden.
§ 7 – Startgeld
Zur Deckung der Kosten eines Turniers kann der Ausrichter ein Startgeld erheben. Das Startgeld sollte den Betrag von 60,00 EUR je Mannschaft nicht übersteigen.
§ 8 – Wirksamkeit dieser Richtlinien
Die Richtlinien gelten für das Bundespokalturnier 1990 und alle folgenden Bundespokalturniere. Die Richtlinien sind vorrangig gegenüber allen anders lautenden Regelungen des Ausrichters.
Änderungen der Richtlinien sind möglich. Dazu bedarf es eines Antrages an den Ausrichter. Dieser hat über den Antrag zu befinden. Eine Änderung bedarf jedoch der Zustimmung der AOK Westfalen-Lippe, Regionaldirektion Recklinghausen, Bottrop, Gelsenkirchen (BSG Volleyball). Diese Änderung gilt mit Zustimmung des Ausrichters
für das auf den Zeitpunkt der Änderung folgende Bundespokalturnier, im Übrigen von dem darauf folgenden Bundespokalturnier an.
Recklinghausen, den 23. August 1990
BSG Volleyball der AOK Recklinghausen
(Richtlinien in der Fassung vom 16.04.2003)